Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Heide GmbH
Unseren Angeboten und Lieferungen liegen ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Entgegenstehenden
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit bereits jetzt widersprochen.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf behalten wir uns vor.
2. Aufträge
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Sofern uns nach
Vertragsabschluss Tatsachen bezüglich des Bestellers bekannt werden, die die Einhaltung ober Abwicklung
des Vertrages negativ beeinflussen oder vereiteln können, sind wir berechtigt Vorauszahlung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Änderungen getroffener Vereinbarungen und/oder Nebenabreden
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
3. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen
sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung. Die vereinbarten Preise
sind feste Preise ohne Skonto oder sonstige Abzüge, In den Preisen nicht enthalten sind Verpackungsund
Versendungskosen sowie die Kosten einer Transportversicherung. Die vorgenannten Kosten werden
dem Besteller, sofern er diese vorgenannten Leistungen wünscht, gesondert in Rechnung gestellt.
Zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrunde liegenden
Materialpreise berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisanpassung. Der Besteller trägt etwaige
Zölle, sowie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eventuell anfallende Steuern und sonstige Abgaben.
4. Lieferungen, Gefahrübergang
Lieferzeiten werden nach Schätzung ab Werk angegeben und beginnen erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags notwendigen Angaben, Bescheinigungen
und sonstigen Unterlagen.
Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- und Energieversorgung,
Transportprobleme, Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen aller Art – auch bei unseren
Vorlieferanten – berechtigen uns, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern oder den Liefervertrag teilweise
aufzuheben. Hierdurch verspätete oder aufgehobene Lieferungen begründen keinen Schadensersatzanspruch
des Bestellers.
Nimmt der Besteller die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab, so stellen wir diese zum
vereinbarten Preis in Rechnung. Die Bezahlung dieser Rechnung hat so zu erfolgen, als wenn die berechneten
Gegenstände bereits geliefert sind. Die Lagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers
auf unserem Betriebsgelände.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Toleranzen bei Fertigung und Lieferung
Sofern Toleranzen nicht durch einschlägige Normen bestimmt sind, sind Maßabweichungen bis zu +/- 3
% der vereinbarten Maße zulässig.
Bei speziellen Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet, die aus Fabrikationsgründen und wegen
Bruchgefahr notwendig mehr angefertigten Erzeugnisse abzunehmen und zu bezahlen. Sollte die Bestellmenge
aus produktionstechnischen unterschritten werden, so erfolgt die Nachlieferung in angemessener
Zeit.
6. Versand und Wareneingangskontrolle
Der Versand geschieht auf Gefahr des Bestellers, selbst wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für
Transportschäden wie Bruch, Diebstahl etc. haften wir nicht. Es obliegt dem Besteller, die Ware bei Anlieferung
sofort auf solche Schäden zu überprüfen und im Schadensfalle Ansprüche an den Transporteur zu
richten.
Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Im Falle der Lieferung von Rohstoffen, Additiven oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Handelsprodukten ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferte Ware nach Eingang und vor Weiterverarbeitung auf ihre Eignung zum vom Besteller vorgesehenen Gebrauch eingehend zu pruefen und uns Abweichungen von vertraglich vereinbarten Parametern umgehend mitzuteilen. Fuer Maengel und Schaeden, die aus der Weiterverarbeitung unserer gelieferten Rohstoffe, Additive und/oder Handelsprodukte beim Besteller entstehen, uebernehmen wir keine Haftung.
7. Zahlung
Zahlungen sind spätestens zum in der Rechnung genannten Fälligkeitstermin auf unserem Konto eingehend
zu leisten.
Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur zulässig mit einer rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht
bestrittenen Gegenforderung des Bestellers.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Das
Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse.
Geldforderungen, die durch den Verkauf der noch in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden
Waren gegenüber Abnehmern des Bestellers entstehen, gelten seitens des Bestellers im Zeitpunkt des
Verkaufs als im Voraus an uns abgetreten. Der Umfang der Vorausabtretung ist durch die Höhe unserer
Forderung gegen den Besteller begrenzt. Bis zum Widerruf durch uns ist der Besteller jedoch berechtigt,
die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und an uns in Höhe der uns geschuldeten Forderungen
abzuführen.
Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt, werden auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten freigegeben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegenüber dem Dritten die Abtretung der Herausgabeansprüche
anzuzeigen und die ausschließliche Zahlung an uns zu verlangen. Im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware
sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – zuzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware
ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.
9. Gewährleistung
Soweit wir die an den Besteller gelieferten Waren nicht selbst herstellen, sondern von Vorlieferanten bezogen
haben, erfüllen wir unsere Nacherfüllungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem Besteller hiermit
unsere gesamten eigenen Nacherfüllungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten abtreten. Der Besteller
nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Mängel sind innerhalb
von einer Woche nach Lieferung durch schriftliche Anzeige gegenüber uns zu rügen. Weitergehende
gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Verdeckte Mängel müssen spätestens binnen einer Woche
nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich gerügt werden.
Der Besteller hat beanstandete Ware unverzüglich zur Prüfung an uns zurückzusenden. Bei schuldhafter
Verweigerung oder Verzögerung entfallen seine Ansprüche.
Ist die Beanstandung durch den Besteller berechtigt, so steht ihm das Recht zu, im Rahmen der Nacherfüllung
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der
Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die gewählte
Art der Nacherfüllung kostspieliger ist als eine andere und diese keine wesentlichen Nachteile für
den Besteller im Verhältnis zu anderen Nacherfüllungsmöglichkeiten beinhaltet.
Nacherfüllungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung,
Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme, Verstoß
oder Nichtbeachtung unserer Betriebs-, Bedienungs- und Montageanleitungen oder auf gewaltsame Einwirkung
sowie andere externe Einflüsse zurückzuführen ist, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind.
Der Gewährleistungszeitraum wegen Sachmängeln beträgt bei Geschäften mit Vollkaufleuten ein Jahr ab
Auslieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Verschleißteile ist auf den Zeitraum beschränkt, bis
zu dessen Ablauf diese Teile bei üblicher Nutzung, gemessen an der konkreten Häufigkeit und Dauer,
dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Sie endet unabhängig von der Nutzung spätestens 12 Monate
nach Lieferung.
10. Haftung
Für Schäden des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften
wir nur im Falle von Vorsatz grober Fahrlässigkeit, sofern nicht
a) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
b) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
regelmäßig vorhersehbaren Schaden beschränkt und der Höhe nach auf den Nettoauftragswert
limitiert. Dies gilt auch in Fällen der Mängelhaftung. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen
gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung
sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Hundsdorf.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens, auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.
Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist der Geschäftssitz der Heide
GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.